ANGLER-VEREIN-Peine e.V.
Angel- Gewässerordnung für den Seuten See,
den Mittellandkanal und die Fuhse
Neufassung 12/2023
1. Aus den Naturschutzbestimmungen
Alle gefangenen Fische sind waidgerecht zu behandeln.
Untermaßige oder im Hochlaich stehende, sowie Fische mit
Fangverbot, sind sofort mit der ihrer Erhaltung notwendigen
Sorgfalt ins Wasser zurück-zusetzen. Gefangene maßige
Fische dürfen grundsätzlich nicht zurückgesetzt oder
ausgetauscht werden.
Das Angeln mit lebenden Köderfischen ist nicht gestattet.
Die Verwendung von Setzkeschern in der Angelfischerei ist
aufgrund tierschutzrechtlicher Bestimmungen grundsätzlich
nicht zulässig.
2. Erlaubte und verbotene Angelgeräte und Köder
- Drei Angelruten mit je 1 Haken, Köderwahl frei
- Nur eine Spinnrute beim Raubfischangeln
- Eine Senke zum Fang von Köderfischen
- Das Legen von Aalschnüren und Reusen ist verboten
- In der Hecht- und Zanderschonzeit darf keine
Raubfischangel ausgelegt werden - Edelfische dürfen nicht als Köderfische verwendet
werden
3. Maximale Fangmengen
4. Mindestmaße in cm
5. Schonzeiten
Kanal
Zander 01.01. – bis einschl.15.05.
Hecht 01.01. – bis einschl.15.05.
Seuten See und Fuhse
Zander 01.01. – bis einschl.15.05.
Hecht 01.01. – bis einschl.15.05.
Über diese Zeitspannen hinaus gelten die gesetzlichen
Schonzeiten.
In der Raubfischschonzeit darf kein Kunstköder verwendet
werden.
6. Ausweispapiere
Bei Ausübung des Angelsports müssen folgende Papiere
mitgeführt werden:
a) Mitgliedsausweis
b) Gewässerordnung
c) Fangmeldekarte
Allein die aktuelle Jahresmarke im Mitgliedsausweis sowie
die für das gleiche Jahr ausgestellte Fangmeldekarte ist der
Beweis der Angelberechtigung für den Besitzer.
7. Notwendige Angelgeräte
Beim Angeln sind Unterfangkescher, Hakenlöser, Betäuber,
Messer und Längenmaß mitzuführen.
8. Verhalten am Gewässer
Jeder Sportfischer muss sich am Gewässer sportgerecht
und kameradschaftlich verhalten. Seinen Angelplatz muss
er stets sauber halten und auch so verlassen. Ausgelegte
Angelruten müssen ständig beaufsichtigt werden.
Fischinnereien dürfen nicht am Gewässer entsorgt werden.
Äste dürfen nicht als Rutenhalter benutzt werden. Die
umgebende Natur (Bäume, Büsche, etc.) darf nicht
beschädigt bzw. zerstört werden. Offene Feuerstellen
dürfen nur an dem dafür vorgesehenen Orte angezündet
werden.
9. Kontrollen
Auf Verlangen der Fischereiaufseher sind Fang-,
Erlaubnispapiere und Angelgeräte dem Fischereiaufseher
zur Kontrolle vorzuzeigen.
Besonderheiten für den Seuten See
Allgemeines
- Das Betreten des Grundstückes ist nur den Mitgliedern
und deren Familienangehörigen erlaubt. Nichtmitgliedern
ist der Zutritt in Begleitung eines Mitgliedes gestattet. - Die Tore und das Anglerheim sind verschlossen zu
halten. - Bei einem Verdacht unerlaubter Angeltätigkeiten ist
jedes Mitglied berechtigt, Kontrollen bei der betroffenen
Person diesbezüglich durchzuführen. - Baden, Zelten, Fahrzeugwaschen und das Anlegen von
wilden Feuerstellen ist untersagt. - Das Anglerheim darf nicht im Sinne eines Ferienheimes
- oder Wochenendhauses, sondern nur zum Schutz bei
- schlechtem Wetter oder zur Unterkunft beim
- Nachtangeln genutzt werden.
- In den 2 Sperrgebieten ist das Angeln nicht erlaubt.
Besonderheiten für den Mittellandkanal
Unsere Gewässerstrecke für den AVP am Mittellandkanal
ist von km 188,5 bis km 202,5.
Allgemeines
- Neben den oben angegebenen Angelpapieren müssen
beim Angeln am Kanal noch der Personalausweis oder
der Fischereischein mitgeführt werden. - Das Befahren der Leinpfade mit Kraftfahrzeugen. ist
nicht erlaubt. - Betreten und Angeln an den Schleusen-, Wehr- und
Hafenanlagen ist verboten. - Die Hälterung lebender Fische im Setzkescher ist nicht
erlaubt. - Rutenhalter dürfen nur über der Uferbefestigung
(Steinlagen) eingesteckt werden. - Uferböschungen, sowie der Pflanzenbewuchs dürfen
nicht beschädigt werden. - Die Schifffahrt darf in keiner Weise beeinträchtigt
werden. - Bei Beschädigungen der Uferbefestigungen haftet der
Verursacher.
Besonderheiten für die Fuhse
Allgemeines
- Das Angeln ist nur vom Ufer aus erlaubt.
- Es ist verboten, von Brücken, Wehranlagen und Booten
zu Angeln. - Das Befahren von Privatwegen mit Kraftfahrzeugen ist
verboten. - Ufer, Böschungen und Bewuchs zu beschädigen oder zu
zerstören ist verboten.
10. Ahndungen
Verstöße gegen diese Gewässerordnung können den
sofortigen entschädigungslosen Entzug der Angelerlaubnis
zur Folge haben.
Der Vereinsvorstand