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Satzung

Satzung des Angler Verein Peine e.V.

05.02.2017

§ 1
Name,Sitz,Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Angler Verein Peine e. V.

Der Angler-Verein Peine e. V. ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hildesheim eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Peine.

Das Gescftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Schaffung, Erhaltung und den Ausbau geeigneter Gelegenheiten zur Ausübung des waidgerechten Fischens, die Hege und Pflege des Fischbestandes in Gewässern in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz und zur Reinhaltung dieser Gewässer. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die eine Sportfischerprüfung abgelegt oder innerhalb eines Jahres nach Eintritt die Sportfischerprüfung erlangt hat und mindestens 13 Jahre alt ist.

Für Angehörige von Vereinsmitgliedern ist die Altersbegrenzung nicht verbindlich.

In der Jahreshauptversammlung kann die Höchstmitgliederzahl in Relation zu der Größe der Vereinsgewässer festgelegt werden. Wollen Kinder oder nahe Verwandte eines Mitgliedes in den Verein eintreten, kann die Höchstmitgliederzahl überschritten werden. Auch eine Anzahlbegrenzung für die Ausgabe von Gastkarten kann beschlossen werden.

Die Anmeldung muss auf dem vom Verein ausgehändigten Antragsformular und unter Beifügung eines Passbildes beim Schriftführer erfolgen.

Kinder und Jugendliche bedürfen außerdem der schriftlichen Zustimmung durch einen Erziehungsberechtigten. Die Zustimmung ist durch Unterschriftsleistung auf dem Anmeldeformular zu dokumentieren. Die Zustimmung beinhaltet auch die Verpflichtung bei der Ausübung des Angelsports und den Beitragsleistungen.

Die Neuaufnahmen erfolgen grundsätzlich Anfang eines Jahres, ausgenommen bei vordringlichen oder erforderlichen Gründen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 4
Beiträge

Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages wird nach Vorschlag des Vorstandes in der Jahreshauptversammlung festgelegt.

Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils mit Jahresbeginn fällig und wird ausschließlich im Bankeinzugsverfahren erhoben.

Bei Mitgliedern, bei denen das Bankeinzugsverfahren negativ verlaufen ist und die nach einmaliger Erinnerung länger als 3 Monate mit dem Beitrag oder Umlagen im Rückstand sind, wird der Vereinsausschluss eingeleitet.

Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr zahlen die Hälfte des Jahresbeitrages. Berufs- und Zeitsoldaten müssen die normalen Zahlungen leisten. Sie können ggf. ihre Mitgliedschaft für eine von ihnen erbetene und vom Vorstand akzeptierte Zeit ruhen lassen, ohne Zahlungen zu leisten. Mitglieder, die über einen längeren Zeitraum durch Krankheit oder berufliche Abwesenheit nicht der fischereisportlichen Tätigkeit nachkommen können, können ebenfalls für einen von ihnen vorgeschlagenen Zeitraum die Mitgliedschaft ruhen lassen. Dies gilt nur für eine Abwesenheit von mindestens einem Jahr oder länger.

Wehrpflichtige oder Zivildienst leistende Mitglieder bezahlen die Hälfte des Jahresbeitrages, wenn sie in den o. a. Verpflichtungszeiten weiter Angeln wollen. Auch diese können –wie oben- ihre Mitgliedschaft für den Verpflichtungszeitraum ruhen lassen, wenn sie den Angelsport nicht ausüben wollen.

Mitglieder, die altersbedingt nicht mehr der angelsportlichen Tätigkeit nachkommen, können ebenfalls, auf Antrag, ihre Mitgliedschaft ruhen lassen. Diese Mitglieder können weiterhin an Vereinsveranstaltungen teilnehmen.

Während der Ruhe der Mitgliedschaft dürfen keinerlei angelsportliche Tätigkeiten durchgeführt werden.

Nach dem Ruhen einer Vereinszugehörigkeit ist bei einer erneuten Aktivierung der Mitgliedschaft keine Aufnahmegebühr zu entrichten.

§ 5
Versammlungen, Satzungsänderungen

Anfang des Jahres findet eine Hauptversammlung statt. Sie wählt gem. § 8 den Vorstand, nimmt die Rechnungen ab und setzt die Ausgaben fest. Im Auftrage eines Zehntels der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Versammlung innerhalb vierzehn Tagen einberufen.

Die Mitgliederversammlungen müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden. Auch ohne die Abhaltung einer Mitgliederversammlung sind Beschlussfassungen zulässig, wenn neun Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dem Beschluss schriftlich zustimmen.

Bei Abstimmungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Einladungen zu den Versammlungen erfolgen durch den Schriftführer. Die Einladungen zu den Versammlungen, Sitzungen bzw. Zusammenkünften erfolgen per Post oder per E-Mail und müssen bei Versammlungen, pp. mindestens drei Tage, bei der Hauptversammlung mindestens acht Tage vorher die Mitglieder erreichen.

Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 6
EndederMitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. durch freiwilligen Austritt,

2. durch Tod,

3. durch Ausschließung.

Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an den Schriftführer erfolgen.

Die Ausschließung kann erfolgen wegen groben Verstoßes gegen Vereinssatzungen bzw. Angelordnungen, Verpflichtungen aus Pachtverträgen, vereinsschädigenden Verhaltens,

Nichtzahlung des Beitrages oder anderen schwerwiegenden Gründen.

Ist wegen eines o. a. Vergehens der Ausschluss eines Mitgliedes vom Vorstand beschlossen, ist der Ehrenrat zu informieren.

Dem Betroffenen muss das Strafmaß schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. Für ihn besteht die Möglichkeit des Einspruchs unter Hinzuziehung des Ehrenrates.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an dem Vereinsvermögen, an bereits gezahlten Beiträgen und Umlagen und die Erlaubnis zum Angeln an den Vereinsgewässern.

Sämtliche vereinseigene Papiere sowie Schlüssel müssen zurückgegeben werden.

§ 7
Der Vorstand

Zu den Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder gewählt werden. Der Vorstand besteht aus:

1. dem 1. Vorsitzenden

2. dem 2. Vorsitzenden

3. dem Kassierer

4. dem Schriftführer

5. dem Gewässerwart

6. den Beisitzern

7. dem Jugendwart

Kann, wegen zu geringer Mitgliedschaft von Jugendlichen, keine Jugendgruppe gegründet werden, übernimmt der 2. Vorsitzende die Aufgabe des Jugendwartes kommissarisch.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Der Vorsitzende vertritt den Verein vor Gericht und nach Außen in Ausführung der Vorstands- und Versammlungsbeschlüsse.

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins zu führen, insbesondere soweit sie Pachtverträge und die sich durch diese ergebenden Verpflichtungen betreffen. Die Höchstsumme, über die der Vorstand selbständig verfügen kann, darf den Betrag von 2000 € nicht übersteigen. Die Kosten für die Besatzmaßnahmen bleiben hiervon unberücksichtigt.

Der Vorsitzende, oder bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen, sowie alle Zusammenkünfte des Vereins.

Der Schriftführer besorgt den Schriftwechsel und führt die Protokolle der Versammlungen. Hauptversammlungsprotokolle gelten als genehmigt, wenn sie in der folgenden Hauptversammlung bekannt gemacht werden oder mit der Einladung vorher schriftlich allen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht wurden und kein Widerspruch erhoben oder trotz Einspruch ihre Gültigkeit von der Versammlung beschlossen worden ist. Notwendigerweise führt er ein Mitgliederverzeichnis.

Der Kassierer führt ebenfalls ein Mitgliederverzeichnis, verwaltet die Vereinskasse, zieht die Beiträge und Umlagen ein und leistet die Zahlungen für den Verein. Er hat in der Hauptversammlung im 1. Quartal eines jeden Jahres die Abrechnung vorzulegen.

Vor der Hauptversammlung überprüfen die Kassenprüfer die Kassenunterlagen auf ihre Richtigkeit. Nach Vorlage der Abrechnung durch den Kassierer, teilt ein Kassenprüfer der Versammlung das Ergebnis der Kassenprüfung mit und beantragt bei korrekter Kassenführung die Entlastung des Kassierers und des Vorstandes.

§ 8
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes, der Kassenprüfer und des Ehrenrates

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für die Dauer von vier Jahren in der Hauptversammlung des Wahljahres. Sie erfolgt einzeln durch Zuruf, bei Widerspruch durch Stimmzettel. Wiederwahl ist zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit sein Amt niederlegen. Jedes Vereinsmitglied kann die Wahl zum Vorstandsmitglied ablehnen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so ist der Vorstand berechtigt, sich durch Zuwahl zu ergänzen bis zum Ablauf der Amtsdauer.

Die Kassenprüfer werden in den Hauptversammlungen gewählt, wobei im Wechsel jedes Jahr ein Prüfer ausscheidet und ein neuer hinzu gewählt wird.

Der Ehrenrat besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Die Mitglieder werden in der Hauptversammlung auf Dauer gewählt. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes wird durch eine Wahl die notwendige Anzahl ergänzt.

Der Ehrenrat wirkt beim Vereinsausschluss eines Mitgliedes mit. –Nähere Bestimmungen siehe „Ehrenratsordnung“-.

§ 9
Sportfischerprüfung

Vereinsziel ist es, das jedes Mitglied, möglichst schon bei der Aufnahme in den Verein, die Sportfischerprüfung erfolgreich erlangt hat. Neu eingetretene Mitglieder, die ausnahmsweise noch nicht im Besitz der Sportfischerprüfung sind, müssen innerhalb eines Jahres den Nachweis der abgelegten Sportfischerprüfung erbringen. Erfolgt dies nicht, obwohl sie sich bei der Aufnahme dazu ausdrücklich verpflichtet haben, kann ihnen die Angelerlaubnis auf Zeit entzogen oder sie ggf. aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Mitglieder ohne Sportfischerprüfung dürfen bis zur Aushändigung der Prüfungsbescheinigung zur Sportfischerprüfung, nur in Privatgewässern –also nicht in den Pachtgewässern- und jeweils nur mit einer Rute, in Begleitung eines volljährigen Vereinsmitgliedes, das im Besitz der Sportfischerprüfung sein muss, angeln.

Das Abhaken und Töten der von Mitgliedern ohne Sportfischerprüfung gefangenen Fische muss von Mitgliedern mit Sportfischerprüfung erfolgen.

§ 10
Strafen

Der Vorstand hat das Recht, Verstöße gegen Vereinsinteressen, insbesondere gegen Satzungen, Vorschriften aus Pachtverträgen, Angel- oder Gewässerordnungen u. a. durch Verwarnung, zeitweilige Entziehung der Angelerlaubnis und Geldstrafen bis zur Höhe eines Jahresbeitrages zu ahnden und gegebenenfalls Schadenersatzforderungen zu erheben. Dem Betroffenen muss mit dem Strafmaß schriftlich mitgeteilt werden, dass er gegen die Bestrafung Widerspruch einlegen und damit den Ehrenrat anrufen kann.

Legt der Betroffene Widerspruch ein, wird gemäß der Ehrenratsordnung verfahren.

Wird während der Verhandlung des Vorstandes, wegen der Schwere der Verfehlung, ein Vereinsausschluss beschlossen, muss gem. § 6 verfahren werden.

§ 11
Arbeitsleistung von Mitgliedern

Sämtliche Mitglieder vom 16. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr sind verpflichtet, an den im Jahresprogramm festgesetzten Arbeitsdiensttagen an Arbeitsleistungen im Verein teilzunehmen. Der Vorstand kann zusätzliche Arbeitsdienste beschließen. Bei körperlicher Behinderung, Krankheit oder in Sonderfällen kann nach Vorstandsbeschluss zeitlich befristet oder auf Dauer Befreiung erfolgen. Bei Krankheit oder Behinderung ist dem Schriftführer eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Bei nicht geleisteten Arbeitsdiensten wird ein in der Hauptversammlung festgelegtes Entgelt vom Betroffenen erhoben. Der Betrag wird bei der nächsten Beitragszahlung mit eingezogen. Jugendliche vom 16. bis 18. Lebensjahr, die ihren Jahres-Arbeitsdienst nicht abgeleistet haben, zahlen nur die Hälfte des normalen Entgeltes.

§ 12
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen. Zu diesem Beschluss ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Peine, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendfeuerwehr Eixe, zu verwenden hat.

§ 13
Zuständigkeiten

Bei den in dieser Satzung nicht erfassten Anlässen tritt das „Vereinsgesetz“ ein.

Diese Satzung löst die Satzung vom 17. Februar 1980 ab.